Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Downloadcenter

GEMA Rahmenvertrag für die Feuerwehren des Landes Mecklenburg- Vorpommern / Regelungen für 2024:

Der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern hat mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einen Rahmenvertrag für das Jahr geschlossen. Danach sind die meisten Musiknutzungen der Feuerwehren, deren Abteilungen, der Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände sowie des Landesfeuerwehrverbandes M-V abgegolten. Der Jahrespauschalbetrag gilt pro Feuerwehrabteilung.

Nutzung:

Diese Vereinbarung gilt für alle alle Kreis- / Stadtfeuerwehrverbände sowie für alle Berufsfeuerwehren mit ihren dazugehörigen öffentlichen Feuerwehren des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Sondertarif zählt nicht für privatrechtliche Fördervereine oder sonstige "Dritte" Organisationen.

Rahmenvertrag für 2023:
Folgende Veranstaltungen sind durch den Rahmenvertrag pauschal abgegolten:

  1. Jahresversammlungen, Monatsversammlungen, Kameradschaftsveranstaltungen und Vortragsveranstaltungen, sofern:

    a) diese dienstlich veranlasst sind,
    b) nur die Mitglieder der Begünstigten und die zum Hausstand der Mitgliedergehörenden Personen sowie offiziell geladene Vertreter aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft zugelassen sind,
    c) weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Kostenbeitrag mit und ohne Sachleistung erhoben wird,
    d) alle musikalisch Mitwirkenden insgesamt eine Aufwandsvergütung von höchstens EUR 50,- erhalten

  2. Feuerwehrleistungswettbewerbe, Tage der offenen Tür, Werbevorführungen, Schau- und Einsatzübungen sowie feuerwehrtechnische Vorführungen im Freien, bei denen die Aufgaben der Feuerwehr im Vordergrund stehen und nicht über 20:00 Uhr hinausgehen.

  3. Wertungsspiele der Feuerwehrmusik auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

  4. Festzüge im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Begünstigten wie Jubiläen usw., bei denen die Begünstigten dieser Pauschalvereinbarung als alleinige Veranstalter auftreten und keine Tonträgerwiedergaben erfolgen.

  5. Festakte vor Stuhlreihen bei offiziellen Feuerwehrveranstaltungen

  6. Totenfeiern

  7. Dienstsport der Begünstigten, sofern die Teilnehmer keine Vergütung in irgendeiner Form zu entrichten haben.

  8. Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren (einschließlich Musiknutzungen bei Zeltlagern der Jugendfeuerwehren), sofern
    a) kein Eintrittsgeld oder Kostenbeitrag über 1,00 € je Person zu entrichten ist sowie
    b) die Mitwirkenden keinerlei Vergütung erhalten.

  9. Musiknutzungen bei der Wiedergabe von Videofilmen und sonstigen Bildtonträgerdateien zu Aus- und Fortbildungszwecken im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehren.

  10. Die Wiedergabe von Tonträgern und die Wiedergabe von Hörfunk- oder Fernsehsendungen in Feuerwehrhäusern, -heimen und -schulen ohne Veranstaltungscharakter, soweit sie nur für Mitglieder der Begünstigten und die zum Hausstand der Mitglieder gehörenden Personen zugänglich sind und durch die Begünstigten, den Landesverband oder eine mit dieser verbundenen Einrichtung geführt werden.

Nicht pauschal abgegoltene Veranstaltungen:

  1. Die Feuerwehren, Feuerwehrabteilungen oder Feuerwehrverbände erhalten bei allen Veranstaltungen, die nicht unter die Pauschalvereinbarung fallen, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anmeldung auf die gültigen GEMA-Vergütungssätze einen Nachlass gemäß Gesamtvertrag mit dem DFV.
  2. Kommt es bei Vorgängen und Abrechnungsverfahren mit einzelnen Begünstigten dieser Pauschalvereinbarung zu keiner Einigung mit der GEMA, ist für jeden Fall – auch vor Einleitung möglicher juristischer Schritte gegen den Betreffenden - der Landesfeuerwehrverband zur Vermittlung einzuschalten. Dieser wird dann versuchen, zur Abwendung rechtlicher Maßnahmen eine Klärung mit dem betreffenden Begünstigten und der GEMA zu erreichen. Erst wenn das Vermittlungsverfahren nicht innerhalb von 8 Wochen nach Einschaltung des Verbandes erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.

Anmeldung von Veranstaltungen:
Mit dem Rahmenvertrag sind Veranstaltungen/Musikwiedergaben abgegolten, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als alleiniger Veranstalter durch eine Feuerwehr, eine Feuerwehrabteilung oder einen Feuerwehrverband durchgeführt und bei der GEMA fünf Tage vor Stattfinden der Veranstaltung mitgeteilt werden.

WICHTIG:
Auch gebührenfreie Veranstaltungen sind fünf Tage vor Stattfinden der GEMA mitzuteilen. Die Feuerwehren, Feuerwehrabteilungen oder Feuerwehrverbände melden ihre Veranstaltungen mit den jeweils zur Lizenzierung erforderlichen Angaben (Anmeldeformular) an die GEMA, 11506 Berlin oder per E-Mail an kontakt[at]gema.de

Programme / Setlisten:
Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke (Musikfolge) zu übersenden. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10% der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt. Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Musikfolge bleibt hiervon unberührt.

Für die Musiknutzungen der Feuerwehren ist das GEMA-Kundencenter in Berlin zuständig:
GEMA, 11506 Berlin
eMail: kontakt[at]gema.de
Telefon: 030 588 58 999
Telefax: 030 212 92 795

Jetzt Kontakt aufnehmen!